Gesichtet

Der Anfang vom Ausverkauf des ungeborenen Lebens

Nun ist er da; der Kompromiss, mit dem das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche gelockert wird. Das Familienministerium hat einen Änderungsentwurf dazu veröffentlicht, der zwar am Werbeverbot an sich festhalten will, den Paragrafen jedoch erweitern soll.

Ab jetzt sollen Ärzte die Möglichkeit bekommen, Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen mithilfe von Verlinkungen auf ihrer Website zu anderen, neutralen Seiten zu geben. Auch soll eine zentrale bundesweite Liste von der Ärztekammer angelegt werden, in der alle Abtreibungsärzte verzeichnet sein sollen.

Die Debatte um den Paragrafen 219a StGB dauerte zuvor Monate an. Zuletzt machte dahingehend die FDP-Bundestagsfraktion von sich reden, als sie triumphierend mitteilte: „Die Bundesregierung hat keinerlei Belege dafür, dass der Strafrechtsparagraf 219a dabei hilft, Abtreibungen zu vermeiden.“ Konsequenz: Der § 219a StGB muss weg! Das ging aus der Antwort des Justizministeriums auf eine Kleine Anfrage hervor. Nun ist es freilich kein Geheimnis, welche Position die FDP – und mit ihr die Grünen, die Linke, sowie große Teil der Regierungsparteien – in der Debatte um das Werbeverbot in Bezug auf Schwangerschaftsabbrüche vertritt.

Abtreibung grundsätzlich strafbar

Den ersten Kompromiss dazu legte die Große Koalition bereits Ende vergangenen Jahres vor. Demnach solle das Werbeverbot grundsätzlich bestehen bleiben. Jedoch würden in Zukunft zentrale Listen öffentlich zugänglich gemacht werden, in welchen alle Ärzte aufgelistet werden, die Schwangerschaftsabbrüche als medizinische Leistung anböten. Damit wäre, so die Regierungsparteien, der Geist des Paragrafen 218 StGB, auf welchen sich Paragraf 219a bezieht, geschützt und gleichzeitig die Problematik der Informationsvorenthaltung im Zeitalter weltweiter Vernetzung und Kommunikation elegant umschifft.

„Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.“ So die in diesem Fall zentralen Passagen aus § 218, Abs. 1 und 4 StGB. Demnach ist der Abbruch einer Schwangerschaft, eine Abtreibung, grundsätzlich strafbar, da es menschliches Leben mutwillig beendet.

Aufgrund des Konflikts, in welchem sich die Schwangere befindet, wird von einer Strafverfolgung jedoch abgesehen. Das stellt nicht nur einen sonderbaren Sonderfall in der Rechtsgeschichte dieses Landes dar, sondern kann auch als das weitestmögliche Entgegenkommen des Gesetzgebers gegenüber etwaigen betroffenen Schwangeren angesehen werden – unabhängig davon, ob dieses Entgegenkommen nun gerechtfertigt ist oder nicht.

Abtreibung darf nicht auf eine Stufe mit einer Magenspiegelung gestellt werden

Der Gesetzgeber verpflichtet sich damit aber auch, keinerlei Maßnahmen zur Förderung von Abtreibungen zu unterstützen. Nicht umsonst werden Schwangerschaftsabbrüche nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen. Überdies wird damit deutlich, dass der medizinischen „Leistung“ Schwangerschaftsabbruch eine Sonderstellung zukommt. Sie ist nicht zu vergleichen mit etwa einer Zahnreinigung oder Magenspiegelung. Denn hier wird massiv in das Persönlichkeitsrecht eines anderen Menschen – in diesem Fall des Ungeborenen – eingegriffen. Steht nicht im Grundgesetz, Art. 2, Abs. 2, „jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“?

Das Werbeverbot trägt dieser – man könnte sagen – rechtlichen Dissonanz Rechnung. Ein grundsätzliches Werbeverbot beugt einer Normalisierung des Tatbestandes Abtreibung vor. In der Vergangenheit haben indes Parteien von der Linken bis zur FDP immer wieder deutlich gemacht, dass vom Standpunkte einer freien und fortschrittlichen Gesellschaft das aktuell geltende Abtreibungsrecht nur mit einer restlosen Streichung der Paragrafen 218 und 219 StGB zu lösen sei. Was hier gefordert wird, ist nichts mehr, als die vollkommene Legalisierung der Abtreibung.

Das würde bedeuten, ein Kind, welches beispielsweise um 13:06 Uhr auf die Welt kommt, dürfte bis 13:05 Uhr abgetrieben werden. Wenigstens wäre damit die Frag geklärt, ab welchem Zeitpunkt letztlich dem Menschen allgemeine Rechte zustehen.

Jede Frau findet heute ausreichend Informationen über Abtreibungen

Abseits dieser Diskussion stellt sich überdies die Frage, ob das Werbeverbot wirklich eine Einschränkung in Bezug auf die Verfügbarkeit von Informationen darstellt. Immerhin wurden seit 1993 allein in Deutschland rund 2,7 Millionen Kinder abgetrieben, aktuell etwa 100.000 pro Jahr. Wie viele Kinder in Deutschland abgetrieben werden, wird deutlich nach einem Vergleich mit den gleichzeitigen Lebendgeburten. So kommen hierzulande rund 700.000 Kinder pro Jahr auf die Welt. Diese Dimensionen lassen doch ernstliche Zweifel aufkommen, ob hier wirkliche eine Informationsknappheit besteht. Vielmehr scheint jede Frau, die sich für einen Abbruch ihrer Schwangerschaft entscheidet, auch ohne weiteres an entsprechende Informationen zu kommen.

Dafür sorgt im Übrigen auch die sogenannte Beratungsregelung. So muss eine Frau, die eine Abtreibung nicht aus einer medizinischen oder kriminologischen Indikation heraus vornehmen lassen will, zu einem Beratungsgespräch bei entsprechenden Stellen gehen. Dort bekommt sie in aller Regel auch weitere Auskünfte, sollte sie sich danach immer noch für eine Abtreibung entscheiden.

Das Werbeverbot stellt also grundsätzlich keine Einschränkung für etwaige Frauen dar. Insofern ist es auch nur logisch, wenn der Bundesregierung keine Informationen über einen direkten Zusammenhang zwischen dem Werbeverbot und der Anzahl der Schwangerschaftsabbrüche vorliegt. Daraus aber zu schließen – wie es die FDP getan hat – das Werbeverbot sei überflüssig, verkennt den Kern des Problems. Das Werbeverbot resultiert gerade aus der grundsätzlich kriminellen Natur einer Abtreibung, die jedoch strafrechtlich nicht verfolgt wird.

Werbung für Diebstahl?

Beispiel: Auch als der sogenannte „Mundraubparagraf“ im deutschen Gesetz noch existierte – der Diebstahl von beispielsweise Lebensmitteln aus existentiellen Gründen wurde nicht mit ordinärem Diebstahl gleichgesetzt –, wäre es niemandem auch nur in den Sinn gekommen, dafür auch noch Werbung zu machen. Die Rechtslage bei einer Abtreibung wird jedem potenziell betroffenen hierzulande ausreichend bekannt sein. Dafür wird gesorgt. Alles darüber hinaus sollte unterlassen werden. So könnte man auch ebenso gut formulieren, das Werbeverbot trägt dazu bei, die medizinische „Leistung“ des Schwangerschaftsabbruchs nicht noch weiter zu normalisieren.

Von Anfang an war das Thema Schwangerschaftsabbruch juristisch ein heikles Thema, das man mit den Paragrafen 218 und 219 mehr schlecht als recht zu umschiffen glaubte. War die Einführung der Beratungsregel schon mehr als grenzwertig, so ist ein weiteres Relativieren des Tatbestandes, wie es derzeit geschieht, definitiv nicht mehr vertretbar. War man sich bisher noch der grundsätzlichen Fragwürdigkeit der ganzen Thematik irgendwie bewusst, so scheint das nun nicht mehr der Fall zu sein. Andernfalls wäre man nicht so schnell mit der Forderung nach der Aufhebung, beziehungsweise Aufweichung des Werbeverbots. Denn das wiederum wäre nur der Anfang vom Ausverkauf des ungeborenen Lebens und dessen Schutz. Alles steht und fällt daher mit § 219a.

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