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Krebsgeschwür EU und das Ende der Freiheit

Sicherlich gibt es derzeit außerordentlich viele gravierende Fehlentwicklungen politischer Natur. Bei aller Aufregung um nationale Teildebatten, wie beispielsweise die mediale Erregung um Sarrazin und Deutschlands Abschaffung, darf nicht vergessen werden, dass nicht nur die nationalen Institutionen (vor allem geistig) internationalistisch unterwandert sind. Was politisch auf nationalstaatlichem Wege nicht umsetzbar ist, versuchen die Akteure über europäische Institutionen durchzudrücken.

Die Europäische Union wird ja gerade deswegen zynisch auch als EUdSSR bezeichnet, weil es keine Gewaltenteilung gibt. Dass es ein Parlament gibt, welches nicht in gleicher Wahl gewählt wird, und das nicht die alleinige Gesetzgebungsintitiative besitzt, soll diesen Umstand genauso verdeutlichen, wie der Fakt, dass die Europäische Kommission Legislative, Exekutive und einen Teil der Judikative in sich vereint. Auch der EuGH, das Judikativorgan der Europäischen Union, genießt gerade deswegen einen zweifelhaften Ruf, weil die bisherige Entscheidungspraxis dafür spricht, dass dieses „Gericht“ ausschließlich dazu dient, sukzessive die Kompetenzen der Mitgliedsstaaten zu beschränken, indem der Legislation der EU durch richterliche Bestätigung nachträglich Legitimität verliehen wird.

Vor Jahren zeigte bereits der Versuch den Europäischen Haftbefehl auf eine sehr seltsame Weise in Deutschland zu etablieren die totalitäre Tendenz derer, die offenbar um jeden Preis die europäische Integration vorantreiben wollen, auf.  Nach dem „Willen des Gesetzgebers“ wäre es durch das ursprüngliche EuHbG möglich gewesen, dass eine in Deutschland nicht strafbare Handlung, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat strafbar wäre, zur Möglichkeit der Auslieferung an bspw. Estland geführt hätte. Zurecht hatte das BVerfG das Gesetz für nichtig erklärt.

Eine neuer Versuch totalitärer Gesetzgebung bahnt sich indessen an. Nun geht es gegen Computerkriminalität in Form von Hassverbrechen.

Im Wortlaut des Gesetzesentwurfs (BR-DRS 494/10) zum „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Computerkriminalität betreffend die Kriminalisierung mittels Computersystemen begangener Handlungen rassistischer und fremdenfeindlicher Art“ taucht in Kapitel 1 Artikel 2 unter Ziffer 1 folgendes auf:

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet „rassistisches und fremdenfeindliches Material“ jedes schriftliche Material, jedes Bild oder jede andere Darstellung von Ideen oder Theorien, das beziehungsweise die Hass, Diskriminierung oder Gewalt aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, der nationalen oder ethnischen Herkunft oder der Religion, wenn Letztere für eines dieser Merkmale vorgeschoben wird, gegen eine Person oder eine Personengruppe befürwortet oder fördert oder dazu aufstachelt.

Damit soll offensichtlich Druck auf die Betreiber von Internetseiten aufgebaut werden, die aufgrund ihrer Kenntnis von der Materie beispielsweise eine für die Verfassung des europäischen, demokratischen Rechtsstaates besonders problematische Religion aufs Korn nehmen. Wann gilt denn Religionskritik als vorgeschoben? Und wer wird darüber befinden? Liegt es im Ermessen des Richters? Verächtlichmachung des Christentums seitens Einwanderer wird gewiss nicht als vorgeschoben interpretiert werden. Das kann fast als gesichert gelten.

Dass dann auch noch das bloß abstrakte Fördern bzw. Aufstacheln Dritter in den Tatbestand aufgenommen werden soll (denn eine konkrete Förderung/Aufstachelung dürfte fast nie erkennbar geschweige denn beweisbar sein), setzt dem ganzen die Krone auf. Hier sollen unbestimmte Tatbestände („Gummiparagrafen“) geschaffen werden, die nicht nur die Tathandlung als solche bestrafen lassen sollen, sondern die – entgegen den Erfordernissen eines freiheitlichen Strafrechts – den Richter zur Bewertung der allgemeinen Lebensumständes des Beschuldigten zwingen sollen, um den Gedankenverbrecher dingfest zu machen.

Das sind Methoden totalitärer Strafjustiz.

Was bei solchen Gesetzesinitiativen immer im Vordergrund steht, ist das Bestreben, juristisch-bürokratische Neuerungen dieser Art als einen positiven Schritt in die richtige Zukunft darzustellen. Doch wie heißt es so schön: Der Teufel steckt im Detail. Hoffen wir auf weiterhin wachsame Juristen. Sollte dieses Gesetz erwartungsgemäß verabschiedet werden, es wird ja eh kaum einer der Volksvertreter wirklich zur Kenntnis genommen haben, wird es hoffentlich, wenn überhaupt, nur in verfassungskonformer Weise Anwendung finden.

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