Anstoß

Warum das Recht auf Waffenbesitz schon im Grundgesetz steht

Der patriotisch gesinnte Leser des NPD-Nicht-Verbotsurteils von Anfang diesen Jahres rieb sich bei der Lektüre ungläubig die Augen:

Waren Begrifflichkeiten wie Menschenwürde einst Grundgarantien, also Mindeststandards für den Umgang des Staates mit Menschen, so wurden sie nun von den Damen und Herren im Bundesverfassungsgericht als politisch-korrekt aufgeblähte Verbotskeulen gegen die Meinungsfreiheit geschwungen.

Es ist erstaunlich, was Richter zuweilen alles in unbestimmte Rechtsbegriffe hineininterpretieren wollen. Doch die Aufzählung dessen, was alles schon die Menschenwürde beeinträchtigen soll, im Anti-AfD-… – pardon, NPD-Nicht-Verbotsurteil – schlug dem Fass den Boden aus: Der ethnische Volkstumsbegriff, Sonderklassen für ausländische Schüler, Kindergeld nur für deutsche Staatsbürger und vieles recht Unverdächtiges mehr.

Art. 20 IV GG als deutsches „Second Amendment“

Sollten wir eines Tages unser Ziel in Form einer geistig-moralischen Wende, die sich auch in der Machtpolitik niederschlägt, erreicht haben, dann wird also auch einiges an fraglichen Auffassungen des höchsten deutschen Gerichtes ad acta zu legen sein: Das ist übrigens nicht antidemokratisch, sondern völlig normal. Schon heute heißt es in solchen Fällen lapidar, das Gericht habe seine Auffassung geändert oder sei von ihr abgerückt. Veränderte gesellschaftliche Umstände und so …

Wesentlich weniger verrückt als die Auffassung, dass Völker Abstammungsgemeinschaften sind, als Verstoß gegen die Menschenwürde zu werten, wäre zum Beispiel Art. 20 IV GG künftig als eine Art deutsches „Second Amendment“ zu begreifen. In den USA räumt das „Second Amendment“ – zu Deutsch „die zweite Verfassungsergänzung“ – den Bürgern das Recht zum Schusswaffenbesitz ein. Hintergedanke war entgegen auch in den USA anzutreffenden linken Narrativen nicht, den Bürgern die Jagd zur Nahrungsversorgung zu ermöglichen, sondern ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Verfassungsrechte auch gegen einen autoritär werdenden Staat zu verteidigen.

Diktatoren des 20. Jahrhunderts geeint bei der „Gun Control“

Nun heißt es im deutschen Grundgesetz in Artikel 20 Absatz 4: „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“ Das schließt nach gängiger und vernünftiger Auslegung gerade auch das Recht ein, gegen ein autoritäres Regime Waffengewalt einzusetzen. Auf diese Weise wehrten sich schließlich in den letzten Jahrtausenden Menschen in aller Welt gegen die Diktatoren, die sie unterdrückten.

Daraus hatten die linken und rechten Diktatoren des 20. Jahrhunderts allerdings gelernt: Die Nationalsozialisten nutzten die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit als Argument, um alle Kritiker und natürlich Juden zu entwaffnen. In der Sowjetunion wurde ein scharfes Waffenrecht eingeführt, von dem Mitglieder der kommunistischen Partei komischerweise ausgenommen waren und die chinesischen Maoisten verboten 1957 den privaten Waffenbesitz.

Gabelmarsch auf Berlin?

Wenn nun aber Art. 20 IV GG mehr als nur ein paar schöne Worte sein sollen, dann ist die Konsequenz, die gerade auch aus den Erfahrungen mit den Diktaturen des 20. Jahrhunderts gezogen werden muss, dass der Bürger jedenfalls ein grundsätzliches Recht auf den Besitz von Waffen hat, um seine Grundrechte auch verteidigen zu können: Waffen, die mit denen der Staatsgewalt mithalten können. Schließlich kann es ja nicht sein, dass die viel gepriesene „wehrhafte Demokratie“ dem Bürger im Fall der Fälle nur einen schnöden Gabelmarsch nach Berlin gestattet, auf dem ein kleines Taschenmesser mit nicht feststehender Klinge das höchste der Freiheitsgefühle ist.

Klingt absurd? Nach der exorbitanten Ausdehnung der Menschenwürde durch das Bundesverfassungsgericht eigentlich nicht. Ein „Second Amendment“ in Art. 20 IV GG hineinzulesen, wäre durchaus vertretbar. Dann bräuchte man auch gar nicht die Verfassung ändern und das Recht auf Waffenbesitz verbindlich festschreiben, so wie es jüngst in Tschechien als Antwort auf den Terror geschehen ist. Und so liberal wie in den USA müsste das deutsche Waffenrecht dann trotzdem nicht sein: Das wäre dann tatsächlich mal eine unter den dutzenden salomonischen „Ja, aber…“-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, über die man sich freuen könnte.

(Bild: Pixabay)

Hat Ihnen dieser Beitrag gefallen? Dann unterstützen Sie uns mit einer kleinen Spende. Fünf Euro reichen bereits aus, damit hier ein Jahr auf hohem Niveau gearbeitet werden kann: 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Datenschutzinfo